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Satzung des Schulvereins der Grundschule Mahndorf e.V.

Satzung des Schulvereins der Grundschule Mahndorf e.V.

1. Der Schulverein der Grundschule Mahndorf e.V. mit Sitz in Bremen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung insbesondere in künstlerischen, musischen, sportlichen und sozialen Bereichen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5. Sitz des Vereins ist Bremen und er ist im Vereinsregister unter der Nummer 39VR793 eingetragen.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart/die Kassenwartin.

9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand beschließt über Ausgaben des Vereins im Rahmen der Haushaltsmittel. Er ist dabei an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

10. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstands können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

11. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden.

12. Mitglied kann jeder werden, der für die Ziele des Vereins eintreten will. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Unterschrift des Mitgliedsantrages.

13. Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Ein Austritt ist jederzeit fristlos möglich und muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden, wobei der vorausgezahlte Jahresbeitrag nicht erstattet wird; Mitglieder, deren Kinder die Grundschule Mahndorf besuchen, können auf dem Eintrittsformular erklären, dass die Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt enden soll, an dem das Kind die Grundschule Mahndorf verlässt. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Vorstand kann Mitglieder durch schriftlichen Bescheid aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es den Mitgliedsbeitrag nicht leistet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Mit dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft, gleichgültig aus welchen Gründen, erlöschen alle etwaigen Rechte des Mitglieds auf das Vereinsvermögen.

14. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Beitrag wird für ein Jahr im voraus fällig.

15. Über Satzungsänderungen kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat neben der Tagesordnung eine ausreichende Begründung der vorgesehenen Änderungen zu enthalten.

16. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Regelmäßig können folgende Punkte auf der Tagesordnung stehen:
1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Haushaltsjahr
2. Kassenbericht
3. Bericht des Kassenprüfers und Entlastung des Vorstandes
4. Neu- bzw. Ersatzwahl für den Vorstand
5. Änderung der Satzung
6. Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen dem Vorstand des Vereins nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

17. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

18. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie Hansestadt Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst im Bereich der Senatorin für Kinder und Bildung zu verwenden hat.

19. Der Verein lehnt jede Haftung gegenüber seinen Mitgliedern ab. Im übrigen haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.05.1990, geändert am 28.01.2015 und 13.12.2017, zuletzt geändert am 19.05.2025.